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Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist ein besonderer Teil des deutschen Strafrechts, der auf die Bestrafung und Erziehung von straffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden ausgerichtet ist. Es findet Anwendung bei Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren (Jugendliche) sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch bei 18- bis 20-Jährigen (Heranwachsende). Kinder unter 14 Jahren gelten als nicht strafmündig und unterliegen somit nicht dem Strafrecht. Die gesetzliche Grundlage bildet das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht für Erwachsene verfolgt das Jugendstrafrecht vorrangig erzieherische Ziele, nicht die Bestrafung im klassischen Sinne.

Der zentrale Gedanke des Jugendstrafrechts ist, jungen Straftätern durch pädagogisch sinnvolle Maßnahmen die Möglichkeit zu geben, ihr Verhalten zu reflektieren und sich positiv weiterzuentwickeln. Daher stehen im Jugendstrafrecht Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und nur in schweren Fällen die Jugendstrafe im Vordergrund. Die Verfahren finden in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und die Jugendgerichtshilfe begleitet das Verfahren, um eine möglichst passende und individuelle Lösung zu finden. Das Jugendstrafrecht soll dazu beitragen, Rückfälle zu vermeiden und die Integration junger Menschen in die Gesellschaft zu fördern

Key points – juvenile criminal law:

  • Gilt für Jugendliche ab 14 Jahren

  • Heranwachsende (18–20 Jahre): Jugendstrafrecht möglich, wenn Reife fehlt oder Tat jugendtypisch ist

  • Kinder unter 14: nicht strafmündig (keine Strafverfolgung)

  • Gesetzliche Grundlage: Jugendgerichtsgesetz (JGG)

  • Ziel: Erziehung statt Bestrafung

  • Fokus auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft

  • Maßnahmenarten:

    • Erziehungsmaßregeln (z. B. soziale Trainingskurse)

    • Zuchtmittel (z. B. Jugendarrest, Verwarnung)

    • Jugendstrafe (Freiheitsstrafe – nur bei schweren Taten)

  • Verfahren ist meist nicht öffentlich

  • Jugendgerichtshilfe begleitet das Verfahren sozialpädagogisch

  • Möglichkeit zum Täter-Opfer-Ausgleich